Erklärung: Die Antragsteller möchten, dass die Schulstraße in Collhusen im Bereich von Grundschule, Kindergarten und Schulzentrum zu den Hol- und Bringzeiten temporär für den Autoverkehr gesperrt wird (Schulstraße nach Wiener Modell). Dadurch soll das Gefahrenpotenzial durch Elterntaxis verringert und der Schulweg für die Kinder sicherer gemacht werden.
Antragsteller: GRÜNE.WOL21 (Gruppe WOL21. GRÜNE. MOIN. ERM)
Wann wurde der Antrag gestellt: 27.08.2025
Für welchen Ausschuss oder Für welche Institution: Ausschuss für Klima-, Umwelt-, Naturschutz und Mobilität (Gemeinde Westoverledingen, z. Hd. Herrn Bürgermeister Theo Douwes)
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, in der Schulstraße Collhusen an den Bildungseinrichtungen Grundschule, Kindergarten und Schulzentrum die Teileinziehung der Straße in einem beschränkten, noch genau festzulegenden Bereich in die Wege zu leiten und damit eine Schulstraße nach dem Wiener Modell einzurichten.
Begründung:
Die Verkehrssituation in der Schulstraße ist seit Jahren in den Zeiten des Schulbeginns und -endes nicht zufriedenstellend und insbesondere für die Grundschüler*innen gefährlich.
Die Erfahrungen aus zahlreichen Städten und Gemeinden in Deutschland (es gibt Stand Anfang des Jahres inzwischen in 11 Bundesländern über 80 Schulstraßen) zeigt, dass die Einrichtung einer Schulstraße mit temporärer Sperrung des motorisierten Verkehrs zu diesen Zeiten eine sehr erfolgreiche, kostengünstige und schnell umzusetzende Möglichkeit ist, im Nahbereich der Einrichtungen für deutlich mehr Sicherheit zu sorgen.
Laut Niedersächsischem Straßengesetz (Rundschreiben des niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung vom 15.04.25) ..“kann…..die Trägerin der Straßenbaulast eine kommunale Straße nach § 8 Abs.1 NStrG teilweise einziehen, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen.
Die Teileinziehung der Straße kann dabei auf bestimmte Tageszeiten beschränkt sein, um den Benutzerkreis und die Art der Nutzung für die Zeiten des Hol- und Bringverkehrs im Nahbereich einer Schule wirksam einzuschränken.“
Etwaige Ausnahmeregelungen für besondere Bedarfe können festgelegt werden.
Diese Maßnahme wird auch in der novellierten StVO durch die erweiterten Begründungen wie Verbesserung von Umwelt- und Klimaschutz und Schutz der Gesundheit u.a. untermauert.
Beschluss: 1 Ja-Stimme, 8 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen